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Makler-Courtage – wer zahlt beim Umzug die Provision?

Wer zahlt eigentlich die Maklerprovision?

Auf der Suche nach einer neuen Wohnung treffen Sie nicht immer nur auf Privatvermieter, Hausverwaltungen oder Genossenschaften. Häufig bieten Makler Wohnungen an. Die professionellen Vermittler von Wohnraum und Immobilien verlangen eine Maklerprovision, die sogenannte Courtage. Wie hoch darf diese sein und wer muss diese Gebühr bezahlen?

Bestellerprinzip: Alles neu nach dem Mietrechtsnovellierungsgesetz

Vor einigen Jahren war es üblich, dass die Makler den Mieter zur Kasse baten. Das ist heute nur noch eingeschränkt möglich. Denn mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz von 2015 hat der Gesetzgeber nicht nur die viel diskutierte Mietpreisbremse eingeführt, sondern auch das Bestellerprinzip. Mit dieser Änderung zahlt nur noch der die Maklergebühren, der den Dienstleister beauftragt hat.

Makler-Courtage: das Bestellerprinzip bei Wohnungsvermietungen

Diese Regelung hat erheblichen Einfluss auf den Wohnungsmarkt. Es gibt zwei Varianten zur Makler-Courtage:

  1. Nach dem Gesetz zahlt der Vermieter, wenn er einen Makler beauftragt, um seine Wohnung zu vermieten. Der Makler inseriert die Wohnung üblicherweise und führt Besichtigungstermine durch. Häufig schlägt er sogar dem Vermieter einen geeigneten Mietkandidaten vor. Für diese Dienstleistung verlangt der Makler eine Provision bzw. Courtage.
  2. Wendet sich ein Wohnungssuchender an einen Makler, beauftragt er diesen mit der Suche nach einem geeigneten Objekt und der Vermittlung des Suchenden als neuen Mieter. Dann zahlt der Suchende. Dieser Fall kommt zwar seltener vor, aber speziell in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten oder bei einem Umzug in eine weiter entfernt liegende Stadt kommen Wohnungssuchende ohne Makler nur schwer aus. Gleiches gilt für vermietete Häuser. Auch hier stellt der Makler für seine Vermittlungstätigkeit eine Gebühr bzw. Courtage in Rechnung.

Das Bestellerprinzip ist damit bereits erklärt: Die Courtage bezahlt, wer den Makler bestellt.Früher haben Makler Wohnungen für Vermieter sehr häufig zulasten der Mietinteressenten vermittelt. Dabei stellten sie dem neuen Mieter bei Vertragsabschluss Ihre Courtage in Rechnung.

Wie hoch darf die Makler-Courtage sein?

Die Höhe der Makler-Courtage ist gesetzlich gedeckelt. Makler dürfen maximal das 2,38-fache einer Nettokaltmiete als Vermittlungsprovision verlangen, wenn Sie eine Wohnung zur Miete vermitteln. Auch diese Deckelung hat der Gesetzgeber mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz eingeführt. Zuvor konnten Makler ihre Provisionen frei festlegen. In der Regel haben sie zwei oder drei Monatskaltmieten berechnet.

Vermietung: Wann wird die Makler-Courtage fällig?

Die Makler-Courtage ist in der Regel 14 Tage nach Unterzeichnen des Mietvertrages fällig. Die Bezahlung ist also nicht vom Einzugstermin, sondern vom Termin der Vertragsunterzeichnung abhängig. Mietinteressenten zahlen jedoch nur dann, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:

  • Sie haben den Makler aktiv beauftragt. Das heißt, sie haben einen Vertrag abgeschlossen oder ihn mündlich bzw. schriftlich um eine Vermittlung gebeten.
  • Sie haben vom Makler ein entsprechendes Wohnungsangebot erhalten, das sie angenommen haben.
  • Sie haben den daraus resultierenden Mietvertrag unterzeichnet.
  • Dieser Mietvertrag mündet tatsächlich in ein Mietverhältnis (sonst gilt ein Rückforderungsrecht).

Wichtig: Interessenten können parallel zu einem Maklervertrag bzw. einer Makler-Beauftragung selbstständig nach einer Wohnung suchen. Wenn sie selbst erfolgreich sind, erhält der Makler selbstverständlich keine Provision.

Vorsicht Falle: Einige Makler versuchen, das Bestellerprinzip zu umgehen

Vereinzelt versuchen Makler mit fragwürdigen Mitteln das Bestellerprinzip zu umgehen und den Mieter dennoch zur Kasse zu bitten. Einige versuchen beispielsweise, Servicegebühren, Besichtigungsgebühren oder einen rückwirkenden Maklervertrag durchzusetzen. Unterstützen Sie solche unlauteren Vorgehensweisen nicht! Ist der Makler von Ihnen nicht beauftragt, erhält er ohnehin seine Courtage vom Vermieter.

Makler-Courtage beim Immobilienkauf

Eine völlig andere Situation als auf dem Wohnungsmarkt gilt für den Immobilienmarkt. Wenn Sie Wohnungen oder Häuser kaufen oder verkaufen möchten, gilt das Bestellerprinzip nicht. In diesem Fall unterliegt die Makler-Provision den regionalen Marktgepflogenheiten. Das heißt: Die Makler bestimmen Ihre Courtage grundsätzlich selbst. Allerdings handeln Sie als Berufsgemeinschaft in der Regel geschlossen, sodass sich verschiedene Maklerprovisionssätze nach Bundesland oder Regionen als typisch herauskristallisiert haben. Fast überall liegt der typische Satz einer Makler-Courtage für die Vermittlung von Immobilien bei 7,14 Prozent des Verkaufspreises. In einzelnen Regionen von Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen liegt der Satz niedriger. In Bremen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern berechnen die Makler 5,95 Prozent des Verkaufspreises, in Hamburg 6,25 Prozent.

Wer die Courtage zu zahlen hat, ist grundsätzlich frei verhandelbar. Typisch ist jedoch in vielen Regionen Deutschlands, dass sich Käufer und Verkäufer die Makler-Courtage teilen. In Mecklenburg-Vorpommern übernimmt der Käufer etwas mehr als die Hälfte, in Niedersachsen regional der Käufer die komplette Summe. Das gilt auch für die meisten Regionen in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen. Auch dort zahlt üblicherweise der Käufer der Immobilie die gesamte Courtage allein. Konkrete vertragliche Vereinbarungen können jedoch in allen Regionen von den typischen Standards abweichen. Speziell in Regionen mit Bevölkerungsflucht sind Maklerprovisionen häufig niedriger als üblich. In Boom-Regionen können Verkäufer die Makler-Courtage dagegen leichter auf dem Käufer abwälzen. Anders als am Wohnungsmarkt können Käufer und Verkäufer nicht nur miteinander die Übernahme, sondern auch mit dem Makler über die Höhe der Makler-Courtage und das Zahlungsziel frei verhandeln.

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