Bei einem Umzug müssen Sie sich in der neuen Gemeinde anmelden. Zusätzlich stehen viele Ummeldungen bei Sozialversicherungsträgern und Versicherungen an. Eine ganz entscheidende Meldung betrifft Sie als Elternteil in Bezug auf das Kindergeld. Auch hier müssen Sie nach dem Umzug Ihren neuen Wohnsitz der zuständigen Behörde melden. Das gilt für einen Umzug im Inland, aber auch für einen Umzug ins Ausland. Denn auch dort haben Sie möglicherweise Anspruch auf Kindergeld. Noch während Sie die Umzugskartons auspacken, sollten Sie daher an die rechtzeitige Meldung der Adressänderung denken.
Wichtig: Dieser Ratgeber basiert auf der aktuellen Gesetzeslage. Allerdings sind weder Fragen zu individuellen Einzelfälle damit zu lösen, noch ersetzt diese Darstellung eine Rechtsberatung.
Kindergeld nach einem Umzug im Inland
Ziehen Sie innerhalb der Bundesrepublik um und arbeiten Sie nicht im Ausland, reicht eine Meldung bei der zuständigen Behörde, die Ihnen bisher das Kindergeld auszahlt. Das ist entweder die Familienkasse des jeweiligen Arbeitgebers im öffentlichen Dienst oder die Familienkasse der regionalen Bundesagentur für Arbeit. Für die Meldung steht ein Formblatt zur Verfügung.
Grenzpendler: Kindergeld bei Umzug im Inland und bei einem Arbeitsort im Ausland
Ändert sich Ihre Adresse im Inland und Sie arbeiten zukünftig im grenznahen Ausland, hat diese berufliche Veränderung einen wesentlichen Einfluss auf den Kindergeldbezug. Eltern haben in dem Land Anspruch auf Kindergeld, in dem sie erwerbstätig sind und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das bedeutet: Sie müssen den Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Behörde im Land stellen, in dem Sie arbeiten. Dort melden Sie Ihren Umzug bzw. Wohnsitz.
Die Kindergeldhöhe ist von den nationalen Regelungen abhängig. Fällt die Leistung im Arbeitsland niedriger aus, kann die Familienkasse in Deutschland die Differenz übernehmen. Entsprechende Details sind mit der deutschen Behörde zu klären.
Kindergeld nach einem Umzug ins Ausland
Wenn Sie ins Ausland ziehen, bekommen Sie unter Umständen weiterhin Kindergeld nach deutschem Recht. Das ist dann der Fall, wenn Sie in der Bundesrepublik unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie
- als Beamter der Bundesrepublik im Ausland eine zugewiesene Tätigkeit ausüben.
- im Ausland als Missionar oder Entwicklungshelfer tätig sind.
- arbeitssuchend sind und Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen.
- im Ausland leben, aber in Deutschland beschäftigt sind, hier einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen oder Rente nach deutschem Recht beziehen.
Achtung: Leistungen stehen Ihnen nur dann zu, wenn Ihr Kind innerhalb der Europäischen Union bzw. des europäischen Wirtschaftsraums (EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) lebt.
Um den Anspruch auf Kindergeld zu prüfen, wenden Sie sich an die zuständige Familienkasse. Je nach neuem Wohnort im Ausland ist zuständig:
- die Familienkasse Baden-Württemberg bei einem Wohnsitz in Frankreich oder der Schweiz,
- die Familienkasse Bayern-Süd bei einem Wohnsitz in Österreich
- die Familienkasse Rheinland-Pfalz bei einem Wohnsitz in Belgien, den Niederlanden oder Luxemburg,
- die Familienkasse Sachsen bei einem Wohnsitz in Polen oder Tschechien,
- die Familienkasse Bayern-Nord bei einem Wohnsitz in allen anderen Staaten der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraums.
Kindergeld: Umzug ins Ausland nach Trennung
Die Regelungen für einen Wohnsitz im Ausland gelten nach neuester Rechtsprechung auch dann, wenn sich die Eltern getrennt haben/getrennt leben und ein Elternteil im Ausland wohnt. Dieser hat Anspruch nach den Regelungen für einen Kindergeldbezug im Ausland oder sogar nach den Regelungen für einen Kindergeldbezug im Inland. Näheres ist mit der Familienkasse zu klären.
Sonderfall: Kind zieht ins Ausland
Es gibt einen Sonderfall, der den Kindergeldbezug nach Umzug ins Ausland betrifft. Zieht ein Kind ins Ausland, um dort eine Schule zu besuchen, zu studieren oder eine Ausbildung zu absolvieren, steht ihm bzw. den Eltern Kindergeld zu. Das gilt dann, wenn es sich um die erste berufsqualifizierende Ausbildung handelt, der Wohnsitz innerhalb der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraums liegt und nicht länger als ein Jahr dauert. Für Aufenthalte außerhalb dieses Gebietes oder bei längerer Abwesenheit sollten Details mit der Familienkasse geklärt werden. Ein Umzug ins Ausland hat dann möglicherweise den Verlust des Kindergeldanspruchs zur Folge. Umgehen lässt sich das bei einem Auslandsstudium beispielsweise durch eine Rückkehr in den Semesterferien.
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